Rentenversicherung: Fitnesstrainer müssen Beiträge bezahlen

11-MAY-10

Wer in Fitnessstudios als selbstständiger Fitnesstrainer Wirbelsäulentraining, Step-Aerobic oder Kardiotraining anbietet, übt eine lehrende selbstständige Tätigkeit aus, die dann Rentenversicherungspflicht zur Folge hat, wenn der Fitnesstrainer nicht mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Das gilt auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit nur als Nebenjob (jedoch nicht nur geringfügig mit einem Monatseinkommen bis 400 Euro) neben einer bereits versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Von den Honoraren hat der Selbstständige deshalb Rentenversicherungsbeiträge nach dem jeweils aktuellen Beitragssatz zu entrichten. (LSG Bayern, L 13 R 550/09)